Allgemeine Geschäftsbedingungen Uwe Döring Druckluft-und Absaugtechnik
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr
mit Unternehmen im Sinne des §14BGB (im folgenden „Vertragspartner“)
gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer-und Zahlungsbedingungen
(im folgenden „Bedingungen“) in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder
Leistung jeweils gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen,
insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn sie
explizit schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für den Fall,
dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der
Vertragspartner der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld durch Sonderbedingungen ergänzt.
1.3. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der
Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere Geschäftsbedingungen
für die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung mit ihm, gelten.
2. Vertragsabschluss
2.1. Preisgrundlage sind jeweils aktuellen, sich augenblicklich
im Verkehr befindlichen Preislisten ohne Verpackung und Versand.
2.2. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die zu einem Angebot
gehörenden Unterlagen wie bspw. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie
sonstige Informationen über die uns zu liefernde Ware und Leistungen
sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden.
2.3. Verträge gelten erst dann als abgeschlossen, wenn wir nach
einer Bestellung durch Lieferung der Ware oder eine schriftliche
Auftragsbestätigung abgesandt haben. Für den Umfang der Lieferung ist
unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nachträgliche
Änderungen vom Kunden werden gesondert berechnet. Haben wir bei Abgabe
eines schriftlichen verbindlichen Angebotes eine Annahmefrist gesetzt,
so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Besteller vor Fristablauf
eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, sofern diese uns
spätestens innerhalb von drei Tagen nach Fristablauf zugeht.
2.4. Preisanpassungen sind kurzfristig bei starken Kursschwankungen oder Änderungen des Rohstoffpreises vorbehalten.
2.5. Nebenabreden und/oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
3.1. Alle Preise sind freibleibend. Soweit nicht anders
angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise
30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Abmessungen, Stückzahlen und Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich der
Verpackungs-, Transport- und gegebenenfalls Entladekosten. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Anderenfalls
sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise maßgebend. Die
Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Montage und
Aufstellung sowie ohne Verpackung ab Werk.
3.2. Frei Haus oder kostenlose Anlieferungen müssen schriftlich von uns bestätigt sein.
3.3. Unterhalb eines Netto- Einkaufswertes von 50,00€ wird einen
Mindermengenzuschlag von 6,00€ berechnet ( nicht bei Nachbestellung ).
4. Zahlung
4.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ohne Abzug,
jeweils ab Rechnungsdatum, zahlbar. Serviceleistungen und
Ersatzteillieferungen sind sofort netto Kasse fällig.
4.2. Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
4.3. Wir sind berechtigt, Kaufpreisforderungen an eine Factoring-
Bank anzutreten. Sämtliche Zahlungen sind schuldbefreiender Wirkung
ausschließlich an die Banken zu leisten, die auf der jeweiligen Rechnung
aufgeführt sind.
4.4. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir
bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel
nehmen wir nur erfüllungshalber an.
4.5. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden vom Tag der
Fälligkeit an bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 4 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ( bzw. Europäischen
Zentralbank ) berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
4.7. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Bestellers oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder
Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt, so werden alle
Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Zudem sind wir
berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Lieferzeiten
5.1. Termine für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur dann
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
5.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht von Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen oder sonstiger
Formalitäten sowie vor Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung.
5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
5.4. Wenn dem Besteller wegen einer Lieferverzögerung, die
infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, so
ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede Woche 0,5 %
des Wertes der Lieferung bzw. vom Wert desjenigen Teiles der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt
werden kann. Den behaupteten Schaden hat der Besteller nachzuweisen.
5.5. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5.6. Befindet sich der Besteller mit der Erfüllung einer
wesentlichen Verpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, die
Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern.
6. Lieferung, Gefahrübergang und Versand
6.1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das
Transportunternehmen auf den Besteller über, spätestens jedoch, sobald
die Ware das Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendung oder Anfuhr
der Waren, übernommen haben.
6.2. Geliefert wird generell unfrei ab Werk. Bei dem Transport
der Ware behalten wir uns vor den Lieferant, die Versandart und den
Frachtführer frei zu wählen. Selbstverständlich wird vom Lieferanten
in diesem Fall der kostengünstigste Vertragsspediteur gewählt. Auf
besonderen Wunsch des Kunden kann einen Frachtführer seiner Wahl mit
dem Transport beauftragt werden. Bei einer solchen Bestellung muss die
Anschrift der vom Kunden gewünschten Speditionsfirma mitgeteilt werden.
Bei Sonderfahrten, Termin- oder Expresszustellung etc. werden
tatsächliche Frachtkosten nach geltenden Tarifen berechnet.
6.3. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab dem Werk/ Lager oder direkt vom Hersteller.
6.4. Gegebenenfalls können aus logistischen Gründen
Einzelanlieferungen bestimmter Artikel erfolgen, Teillieferungen sind
zulässig.
6.5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesen Fällen lagern
wir die Ware auf Kosten des Bestellers ein. Bei Lagerung im Werk
berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der
gelagerten Lieferung.
6.6. Die Ware wird generell unverpackt geliefert. Falls eine
Verpackung erforderlich ist, um Transportschäden zu vermeiden, wird
diese zum Selbstkostenpreis veranlasst. Sollte der Kunde spezielle
Verpackungs-, Entladungs- oder Anlieferungsarten und Zeiten wünschen
und diese zusätzliche Kosten verursachen, so werden diese dem Kunden in
Rechnung gestellt. Besondere Versandinstruktionen sind in schriftlicher
Form bei Auftragserteilung an uns zu senden, die wir an den Lieferanten
weitergeben. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblichen Mängeln nicht verweigern. Ware für Sichtmontage muss
bei der Bestellung gesondert angegeben werden, um diese entsprechend zu
verpacken. Unverpackt sind Kratzer und Dellen für den Kunden zumutbar.
6.7. Die Rücknahme von Mustern können wir verweigern und diese
nach Listenpreis berechnen, wenn die Muster nicht innerhalb von 4 Wochen
nach Übersendung auf Kosten des Bestellers im unbeschädigten Zustand
und original verpackt an uns zurückgesandt werden.
6.8. Falls der Besteller georderte Ware nicht zum vereinbarten
Termin abnehmen sollte, sind wir berechtigt, schriftlich eine
angemessene Frist zur Abnahme der bestellten Ware zu setzen. Unser
Recht, den vollständigen Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt.
Nach Fristablauf können wir den Vertrag durch schriftliche Erklärung
ganz oder teilweise aufheben und zudem Schadenersatz verlangen.
7. Abrufaufträge
7.1. Lieferverträge ohne festen Liefertermin („auf Abruf“) sind
nur bei ausdrücklicher vertraglicher Einigung möglich.
7.2. Enthalten die Bestellungen aus Abruf keinen festen
Liefertermin, so werden die Teilbestellungen innerhalb angemessener
Frist geliefert. Wir sind berechtigt, nach Ablauf des Abrufzeitraumes
die Restmenge dem Besteller anzuliefern oder nach unserer Wahl
Schadenersatz zu verlangen, falls der Besteller die Restmenge nicht
abnehmen sollte.
8. Gewährleistung
8.1. Wir leisten Gewähr für Fabrikations- und Materialfehler
für die Dauer von 12 Monaten, vom Tage des Gefahrübergangs an
gerechnet (soweit nicht anders vereinbart).
8.2. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile,
Transportschäden sowie Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder
infolge Einsatzes ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer,
elektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse.
9. Mängelrüge
9.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt
dahingehend zu überprüfen, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als
die vereinbarte Ware geliefert wurde oder ob die Menge über- oder
unterschritten wurde.
9.2. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter genauer
Bezeichnung des Mangels geltend gemacht werden. Der Besteller hat nach
Absprache mit uns für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
9.3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdecken
schriftlich anzuzeigen. 9.4. Werden die genannten Fristen
überschritten, so erlöschen alle Mängelansprüche.
10. Gewährleistungsansprüche
10.1. Ist die Mängelrüge berechtigt und fristgemäß
vorgebracht, so haben wir das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder zur
Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Die Nachbesserung kann
nach unserer Wahl beim Besteller vor Ort oder in unserem Werk
vorgenommen werden.
10.2. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Besteller grundsätzlich
verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
notwendige Reparaturen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden- bei denen wir im übrigen sofort zu verständigen sind-
oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte
beseitigen zu lassen.
10.3. Für durch den Besteller oder von Dritten unsachgemäß und /
oder ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene
Instandsetzungsarbeiten ( Wartung und/oder Reparatur) haften wir nicht
für die daraus entstehenden Folgen.
10.4. Der Besteller trägt alle Kosten für erbrachte
Serviceleistungen, die zur Feststellung oder Beseitigung von durch
Ausrüstungen oder Personal des Bestellers verursachten Mängeln
erbracht werden.
10.5. Sollte die Ersatzteillieferung ebenfalls Mängel aufweisen,
oder die Mängelbeseitigung fehlschlagen, so hat der Besteller das
Recht , nach seiner Wahl die Ware zurückzugeben oder eine
Preisminderung zu verlangen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor,
bis der Besteller sämtliche Forderungen aus unserer
Geschäftsverbindung beglichen hat.
11.2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch
sicherungsübereignen, er hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich
mitzuteilen.
11.3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand
während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Verlust und
Beschädigung zu versichern und uns hierüber schriftlich zu
informieren. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen selbst abzuschließen.
11.4. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Umfang unseres Eigentumsanteils
an den verkauften Waren im voraus zur Sicherung an uns ab. Der
Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Erscheint uns die
Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Besteller uns
auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen
oder die Forderungsabtretungen seinen Kunden mitzuteilen und uns alle
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In
der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind berechtigt, die Abtretung gegenüber den Kunden des Bestellers
offenzulegen.
11.5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen
gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten
(z.B. bei Bezahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse
und auf Wunsch des Bestellers eingegangen sind.
11.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit
die noch nicht beglichen sind, mehr als 20 % übersteigt.
12. Haftung
12.1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in
diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Der Besteller hat keine
darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf
Schadensersatz, auch nicht auf außervertraglicher Basís oder sonstiger
Rechte wegen etwaiger Nachteile gegen uns geltend machen, gleichgültig
auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
12.2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei
grober Fahrlässigkeit des Geschäftsinhabers oder leitender
Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten unsererseits. Der Haftungsschluss gilt auch nicht bei
Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade
bezweckt, den Besteller gegen Schäden zu schützen, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
12.3. In jedem Falle haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
12.4. Tritt der Besteller grundlos vom Vertrag zurück oder er
erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht ordnungsgemäß, so können wir
25 % der Auftragssumme als Schadenersatz verlangen. Die Geltendmachung
eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
13. Gewerbliche Schutzrechte
13.1. Der Besteller darf unsere Marken, Handelsnamen und sonstige
Zeichen ( zusammen als „gewerbliche Schutzrechte“ bezeichnet ) nur im
Rahmen des Handelsüblichen und unter Beachtung der einschlägigen
Schutzgesetze verwenden.
13.2. Wird die Ware aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen
Angaben des Bestellers ( bspw. seiner Anweisung bzgl. Formen, Maßen,
Farben und Gewichten ) hergestellt, so ist allein der Besteller dafür
verantwortlich, dass nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
Der Besteller wird uns gegenüber allen diesbezüglichen Ansprüchen
Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ( einschl.
Prozesskosten ) freistellen und nach unserem Wunsch uns in einem
etwaigen Rechtsstreit nach besten Kräften unterstützen.
14. Verschiedenes
14.1. Abweichungen bei Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und
Ähnlichen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente
konstruktive Änderungen bzw. Anpassungen an technischen Normen bleiben
vorbehalten.
14.2 Unsere Instruktionen über die weitere Verarbeitung oder
Anwendung der Ware ( bspw. Betriebs- oder Bedienungsanleitungen ) sind
vom Besteller einzuhalten, andernfalls werden Mängelansprüche nicht
anerkannt.
14.3. Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung
oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so
wird- wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart- keine technische
Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler von uns vorgenommen.
14.4. Alle Rechte an von uns gefertigten und dem Besteller
überlassenen Plänen, Zeichnungen und Entwürfen, insbesondere die
entsprechenden Immaterialgüterrechte, stehen ausschließlich uns zu.
14.5. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere,
von uns nicht zu vertretene Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten
befreien für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von unserer
Verpflichtung zur Lieferung.