Allgemeine Geschäftsbedingungen Uwe Döring Druckluft-und Absaugtechnik

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des §14BGB (im folgenden „Vertragspartner“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer-und Zahlungsbedingungen (im folgenden „Bedingungen“) in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn sie explizit schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Vertragspartner der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld durch Sonderbedingungen ergänzt.
1.3. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere Geschäftsbedingungen für die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung mit ihm, gelten.

2. Vertragsabschluss

2.1. Preisgrundlage sind jeweils aktuellen, sich augenblicklich im Verkehr befindlichen Preislisten ohne Verpackung und Versand.
2.2. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie bspw. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über die uns zu liefernde Ware und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.3. Verträge gelten erst dann als abgeschlossen, wenn wir nach einer Bestellung durch Lieferung der Ware oder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nachträgliche Änderungen vom Kunden werden gesondert berechnet. Haben wir bei Abgabe eines schriftlichen verbindlichen Angebotes eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Besteller vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, sofern diese uns spätestens innerhalb von drei Tagen nach Fristablauf zugeht.
2.4. Preisanpassungen sind kurzfristig bei starken Kursschwankungen oder Änderungen des Rohstoffpreises vorbehalten.
2.5. Nebenabreden und/oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

3.1. Alle Preise sind freibleibend. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Abmessungen, Stückzahlen und Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich der Verpackungs-, Transport- und gegebenenfalls Entladekosten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Anderenfalls sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise maßgebend. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Montage und Aufstellung sowie ohne Verpackung ab Werk.
3.2. Frei Haus oder kostenlose Anlieferungen müssen schriftlich von uns bestätigt sein.
3.3. Unterhalb eines Netto- Einkaufswertes von 50,00€ wird einen Mindermengenzuschlag von 6,00€ berechnet ( nicht bei Nachbestellung ).

4. Zahlung

4.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum, zahlbar. Serviceleistungen und Ersatzteillieferungen sind sofort netto Kasse fällig.
4.2. Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
4.3. Wir sind berechtigt, Kaufpreisforderungen an eine Factoring- Bank anzutreten. Sämtliche Zahlungen sind schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Banken zu leisten, die auf der jeweiligen Rechnung aufgeführt sind.
4.4. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an.
4.5. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden vom Tag der Fälligkeit an bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ( bzw. Europäischen Zentralbank ) berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
4.7. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Zudem sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Lieferzeiten

5.1. Termine für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
5.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht von Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen oder sonstiger Formalitäten sowie vor Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung.
5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.4. Wenn dem Besteller wegen einer Lieferverzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede Woche 0,5 % des Wertes der Lieferung bzw. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Den behaupteten Schaden hat der Besteller nachzuweisen.
5.5. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5.6. Befindet sich der Besteller mit der Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern.

6. Lieferung, Gefahrübergang und Versand

6.1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Besteller über, spätestens jedoch, sobald die Ware das Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendung oder Anfuhr der Waren, übernommen haben.
6.2. Geliefert wird generell unfrei ab Werk. Bei dem Transport der Ware behalten wir uns vor den Lieferant, die Versandart und den Frachtführer frei zu wählen. Selbstverständlich wird vom Lieferanten in diesem Fall der kostengünstigste Vertragsspediteur gewählt. Auf besonderen Wunsch des Kunden kann einen Frachtführer seiner Wahl mit dem Transport beauftragt werden. Bei einer solchen Bestellung muss die Anschrift der vom Kunden gewünschten Speditionsfirma mitgeteilt werden. Bei Sonderfahrten, Termin- oder Expresszustellung etc. werden tatsächliche Frachtkosten nach geltenden Tarifen berechnet.
6.3. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab dem Werk/ Lager oder direkt vom Hersteller.
6.4. Gegebenenfalls können aus logistischen Gründen Einzelanlieferungen bestimmter Artikel erfolgen, Teillieferungen sind zulässig.
6.5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesen Fällen lagern wir die Ware auf Kosten des Bestellers ein. Bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.
6.6. Die Ware wird generell unverpackt geliefert. Falls eine Verpackung erforderlich ist, um Transportschäden zu vermeiden, wird diese zum Selbstkostenpreis veranlasst. Sollte der Kunde spezielle Verpackungs-, Entladungs- oder Anlieferungsarten und Zeiten wünschen und diese zusätzliche Kosten verursachen, so werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Besondere Versandinstruktionen sind in schriftlicher Form bei Auftragserteilung an uns zu senden, die wir an den Lieferanten weitergeben. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblichen Mängeln nicht verweigern. Ware für Sichtmontage muss bei der Bestellung gesondert angegeben werden, um diese entsprechend zu verpacken. Unverpackt sind Kratzer und Dellen für den Kunden zumutbar.
6.7. Die Rücknahme von Mustern können wir verweigern und diese nach Listenpreis berechnen, wenn die Muster nicht innerhalb von 4 Wochen nach Übersendung auf Kosten des Bestellers im unbeschädigten Zustand und original verpackt an uns zurückgesandt werden.
6.8. Falls der Besteller georderte Ware nicht zum vereinbarten Termin abnehmen sollte, sind wir berechtigt, schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme der bestellten Ware zu setzen. Unser Recht, den vollständigen Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf können wir den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und zudem Schadenersatz verlangen.

7. Abrufaufträge

7.1. Lieferverträge ohne festen Liefertermin („auf Abruf“) sind nur bei ausdrücklicher vertraglicher Einigung möglich.
7.2. Enthalten die Bestellungen aus Abruf keinen festen Liefertermin, so werden die Teilbestellungen innerhalb angemessener Frist geliefert. Wir sind berechtigt, nach Ablauf des Abrufzeitraumes die Restmenge dem Besteller anzuliefern oder nach unserer Wahl Schadenersatz zu verlangen, falls der Besteller die Restmenge nicht abnehmen sollte.

8. Gewährleistung

8.1. Wir leisten Gewähr für Fabrikations- und Materialfehler für die Dauer von 12 Monaten, vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet (soweit nicht anders vereinbart).
8.2. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile, Transportschäden sowie Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder infolge Einsatzes ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse.

9. Mängelrüge

9.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt dahingehend zu überprüfen, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde oder ob die Menge über- oder unterschritten wurde.
9.2. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels geltend gemacht werden. Der Besteller hat nach Absprache mit uns für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
9.3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. 9.4. Werden die genannten Fristen überschritten, so erlöschen alle Mängelansprüche.

10. Gewährleistungsansprüche

10.1. Ist die Mängelrüge berechtigt und fristgemäß vorgebracht, so haben wir das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Die Nachbesserung kann nach unserer Wahl beim Besteller vor Ort oder in unserem Werk vorgenommen werden.
10.2. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Besteller grundsätzlich verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, notwendige Reparaturen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden- bei denen wir im übrigen sofort zu verständigen sind- oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
10.3. Für durch den Besteller oder von Dritten unsachgemäß und / oder ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten ( Wartung und/oder Reparatur) haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.
10.4. Der Besteller trägt alle Kosten für erbrachte Serviceleistungen, die zur Feststellung oder Beseitigung von durch Ausrüstungen oder Personal des Bestellers verursachten Mängeln erbracht werden.
10.5. Sollte die Ersatzteillieferung ebenfalls Mängel aufweisen, oder die Mängelbeseitigung fehlschlagen, so hat der Besteller das Recht , nach seiner Wahl die Ware zurückzugeben oder eine Preisminderung zu verlangen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung beglichen hat.
11.2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen, er hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen.
11.3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns hierüber schriftlich zu informieren. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen selbst abzuschließen.
11.4. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren im voraus zur Sicherung an uns ab. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Besteller uns auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder die Forderungsabtretungen seinen Kunden mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber den Kunden des Bestellers offenzulegen.
11.5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse und auf Wunsch des Bestellers eingegangen sind.
11.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit die noch nicht beglichen sind, mehr als 20 % übersteigt.

12. Haftung

12.1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Der Besteller hat keine darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht auf außervertraglicher Basís oder sonstiger Rechte wegen etwaiger Nachteile gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
12.2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit des Geschäftsinhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Der Haftungsschluss gilt auch nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden zu schützen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
12.3. In jedem Falle haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
12.4. Tritt der Besteller grundlos vom Vertrag zurück oder er erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht ordnungsgemäß, so können wir 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.

13. Gewerbliche Schutzrechte

13.1. Der Besteller darf unsere Marken, Handelsnamen und sonstige Zeichen ( zusammen als „gewerbliche Schutzrechte“ bezeichnet ) nur im Rahmen des Handelsüblichen und unter Beachtung der einschlägigen Schutzgesetze verwenden.
13.2. Wird die Ware aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers ( bspw. seiner Anweisung bzgl. Formen, Maßen, Farben und Gewichten ) hergestellt, so ist allein der Besteller dafür verantwortlich, dass nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird uns gegenüber allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ( einschl. Prozesskosten ) freistellen und nach unserem Wunsch uns in einem etwaigen Rechtsstreit nach besten Kräften unterstützen.

14. Verschiedenes

14.1. Abweichungen bei Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und Ähnlichen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bzw. Anpassungen an technischen Normen bleiben vorbehalten.
14.2 Unsere Instruktionen über die weitere Verarbeitung oder Anwendung der Ware ( bspw. Betriebs- oder Bedienungsanleitungen ) sind vom Besteller einzuhalten, andernfalls werden Mängelansprüche nicht anerkannt.
14.3. Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird- wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart- keine technische Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler von uns vorgenommen.
14.4. Alle Rechte an von uns gefertigten und dem Besteller überlassenen Plänen, Zeichnungen und Entwürfen, insbesondere die entsprechenden Immaterialgüterrechte, stehen ausschließlich uns zu.
14.5. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere, von uns nicht zu vertretene Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten befreien für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von unserer Verpflichtung zur Lieferung.